Kreuvfs Allerweltsblog

2021-02-19

Stiebel Eltron: Ersatzteilbestellung

Abgelegt unter In eigener Sache,Recht & Gesetz von Kreuvf um 10:00:00

Vorgeschichte

In meiner aktuellen Wohnung hängt ein Durchlauferhitzer vom Typ DHB 21 UNI. Das Gerät hat bereits einige Jahre auf dem Buckel und so hat eines Tages das Plastik nachgegeben, das den Komfortschalter mit der Mechanik auf der Innenseite des Vorderteils verbindet.

Ersatzteilrecherche

Eine kurze Recherche im Internet nach dem Teil mit der Bestellnummer „157081“ (Ersatzteil Komfortschalter für Durchlauferhitzer DHB UNI, DHB RAPID) ergab einen Treffer: 14,08 € für die zwei billigen Plastikteile bei Ersatzteilfachmann.de. Mit Versandkosten von 6,00 € bis 6,70 € kostet das 20,08 € bis 20,78 €.

Dieser Ersatzteilwucher ist ja nun nichts Neues, aber möglicherweise gibt es das ja beim Hersteller, der Stiebel Eltron GmbH & Co. KG aus Holzminden günstiger?

In einem Telefongespräch am Montag, den 18. Januar 2021, wurde auf die Ersatzteilbestellung via E-Mail verwiesen. So verschickte ich noch am selben Abend eine E-Mail mit dem folgenden Inhalt (Adresse entfernt):

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einem Telefonat heute wurde mir empfohlen mich für eine Ersatzteilbestellung via E-Mail an diese Adresse zu wenden.

Ich benötige 1 x 157081 (Steckknopf Komfortschalter DHB). Das Ganze soll an die folgende Adresse geben:

Steven Koenig
X X X X X X
X X X X X X

Ich bestelle als Privatperson. Bitte schicken Sie mir erst ein Angebot zu.

Mit freundlichen Grüßen
– Steven Koenig

Daraus sollte klar sein, dass ich mit dieser E-Mail keine Bestellung ausgelöst habe – weder AGB (also auch Hinweis aufs Widerrufsrecht), noch Datenschutzbestimmungen hatte ich zu diesem Zeitpunkt erhalten.

Ersatzteillieferung ohne Bestellung

Am Donnerstag, den 21. Januar 2021, staunte ich dann nicht schlecht, als sich in meinem Briefkasten ein Luftpolsterumschlag mit dem gesuchten Ersatzteil, einer Anleitung zum Auswechseln und einem Lieferschein fand. Auf dem Lieferschein heißt es unter anderem:

[…] Die Rechnung erhalten Sie separat mit der Post. […] Es gelten unsere Ihnen bekannten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die wir Ihnen auf Wunsch auch gerne zusenden. […] Ersatzteile können nur in Ausnahmefällen und unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr zurückgenommen werden. […]

o.O?

Ersatzteilversand ohne explizite Bestellung, ohne auf meinen ausdrücklichen Wunsch nach einem vorherigen Angebot einzugehen?! ERNSTHAFT? Zu diesem Zeitpunkt ahnte ich bereits, dass da eine … eher ungewöhnliche Rechtsauffassung bei Stiebel Eltron zu bestehen scheint. Da ich allerdings eher davon ausging, dass Stiebel Eltron eine coole Firma ist, die Privatkunden auch mal auf dem kurzen Dienstweg ein Ersatzteil aus Plastik kostenlos zuschickt, wurde das Teil natürlich sofort eingebaut – und es tut seinen Dienst tadellos. Dass da was von wegen Rechnung stand, lag dieser Logik folgend daran, dass das ein Standardtext ist, den die nicht entfernen können oder eine Rechnung über 0,00 € kommt.

Rechnungstag

Am Freitag, den 22. Januar 2021, hatte ich dann tatsächlich einen weiteren Brief von Stiebel Eltron im Briefkasten: Es war tatsächlich die Rechnung. Insgesamt möchte die Stiebel Eltron GmbH & Co. KG von mir 19,91 €.

Juristisches Nachspiel?

Da der Preis immer noch günstiger als der Ersatzteilfachmann ist, lasse ich die Sache auf sich beruhen. Alles in allem hätte ich nach Angebotsstellung ohnehin die Bestellung ausgelöst. Den Artikel hier gibt es natürlich trotzdem, weil ich dieses Vorgehen ohne jede Rückmeldung an den Kunden für absolut unseriös halte und um Stiebel Eltron nach Möglichkeit künftig einen Bogen machen werde – wenn man unbedingt Geld bei der Bearbeitung von Ersatzteilanfragen sparen möchte, sollte man vielleicht auf die Idee kommen, sämtliche Ersatzteile in einem Onlineshop zu hinterlegen, sodass alles automatisiert ablaufen kann.

2016-05-14

PDFs, Musik & Videos kaufen

Abgelegt unter Recht & Gesetz,Soziales Umfeld,Technologie von Kreuvf um 19:25:21

Ich habe Musik und Videos gern lokal auf der Festplatte. Während man für Musik heutzutage immerhin schon aus einem großen Angebot ohne kundenvergraulendes DRM wählen kann, sieht es an anderen Fronten leider recht karg aus. DVDs und Blurays – beide mit digitalen Kopierschutzmechanismen ausgestattet – dominieren den Offlinemarkt. Im Buchbereich gibt viel zu oft auch nur Angebote mit DRM-belasteten Dateien, die ein freies Kopieren und/oder Nutzen der bezahlten Ware erschweren oder sogar unmöglich machen können.

Streaming-Anbieter machen sich auch hierzulande breit und liefern Filme, Serien und Musik auf Abruf, ohne dass ein gesonderter physischer Datenträger benötigt wird oder eine Datei auf dem Rechner geöffnet werden muss. Einige Verlage bieten auch PDFs ihrer Bücher ohne DRM. Beispiele sind der Rheinwerk-Verlag (vormals „Galileo Computing“) und die Ulisses Medien & Spiel Distribution GmbH. Verlage für wissenschaftliche Veröffentlichungen bieten das zwar auch an, machen es aber zu halsabschneiderischen Preisen von gern mal 50 € für ein paar Seiten; selbst dann, wenn die öffentliche Hand die dahinterstehende Forschung bereits bezahlt hat! Wissenschaftler sind eben keine guten Geschäftsmänner.

Nun sind Musikdateien selbst in Form von verlustfreien FLAC-Dateien für heutige Festplattengrößen und Verbindungsgeschwindigkeiten kein Problem mehr, auch PDFs sind ähnlich klein, sodass auf einer handelsüblichen 16-GBSD-Karte tausende solcher Dateien überallhin mitgenommen werden können. Allein die Vorstellung bei einem Umzug statt einem Regal mit Büchern nur eine SD-Karte mitzunehmen, strahlt einen ganz besonderen Reiz auf mich aus.

Doch wundert es mich sehr, dass „die“ Filmindustrie offenbar kein Downloadangebot für Filme schaffen möchte, das es mir als Endkunden gestattet einen Film vollkommen legal mit sämtlichen Ton- und Untertitelspuren als MKV zum beliebigen Herumkopieren zu erwerben. Stattdessen setzt man auf die tonnenweise Produktion von DVDs und Blurays, die alle einem Alterungsprozess unterliegen, irgendwann nicht mehr funktionieren werden und letzten Endes nur aufwendig recyclebarer Plastikmüll werden. Natürlich ist es das gute Recht der Rechteinhaber die Filme nach eigenem Gutdünken zu vermarkten, aber wäre es nicht ähnlich sinnvoll wie bei Musik auch Videos zum Download anzubieten? Die illegalen Angebote florieren ohnehin und bieten dem enttäuschten Kunden das, was er haben möchte. Dass dabei eher Geld an die Anbieter des Downloads fließt als an die Rechteinhaber, ist meiner Ansicht nach aber nur zum kleineren Teil die Schuld der illegalen Anbieter.

Ich habe mich dazu entschlossen mich nicht auf Bluray und etwaige weitere Nachfolgetechnologien einzulassen. Optische Medien haben ihren Platz, aber für die Verteilung von Filmen sollte auch „die“ Filmindustrie die Zeichen der Zeit erkennen und endlich vernünftige Angebote schaffen. Ich jedenfalls werde keinen Cent in Streamingangebote investieren und verzichte lieber so lange, bis auch diese Industrie gelernt hat auf die Wünsche ihrer Kunden zu hören anstatt sie in Grund und Boden zu klagen. Des Weiteren hoffe ich, dass innerhalb der nächsten Jahre patentverseuchte MP3-Dateien in Rente geschickt werden oder der Kunde zumindest die Wahl bekommt, ob er stattdessen nicht lieber eine verlustfreie FLAC-Datei erwerben möchte.

2014-06-11

KiStAM: Abfrage beim BZSt

Abgelegt unter In eigener Sache,Recht & Gesetz von Kreuvf um 21:25:35

tl;dr: Wer sein KiStAM wissen möchte, muss eine Anfrage nach § 19 BDSG beim BZSt stellen.

Vor einigen Tagen habe ich Post von meiner Bank erhalten mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einen Sperrvermerk für die Übermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) an die Bank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu hinterlegen.

Wenn ich das alles richtig verstehe, dann weiß das BZSt an welche Kirche für mich Kirchensteuer abgeführt werden muss. Das heißt auch, dass sie wissen, ob Kirchensteuer überhaupt abgeführt werden muss. Wer also dachte, dass nach dem Ende des Dritten Reiches von einer zentralen Erfassung und Speicherung des Glaubens Abstand genommen wird, der hat sich getäuscht.1

Ich habe mich dann aber gefragt, woher das BZSt denn weiß, ob und, wenn ja, an welche Kirche Kirchensteuer für mich abgeführt werden soll. Ebenfalls interessant ist auch die Frage, was da genau gespeichert ist. Leider gibt es aber auf der Seite des BZSt nur Hinweise auf den Sperrvermerk und Erklärungen zum KiStAM allgemein. Einen Hinweis darauf wie ich mein KiStAM erfragen kann, konnte ich nicht finden. Selbst meine bevorzugt genutzte Suchmaschine wusste keine Antwort darauf.

Also habe ich eine Anfrage über die entsprechende Funktion auf der Seite des BZSt gestellt. Dies war am 8. Juni 2014, also Pfingstsonntag. Und zu meiner Überraschung erhielt ich bereits am 10. Juni 2014 eine Antwort. Und noch mehr überrascht war ich, als ich feststellen musste, dass die Antwort sogar auch meine Fragen beantwortet hat!

Und damit diese Informationen suchmaschinenauffindbar sind, schreibe ich das hier nochmal auf:

  • Kirchensteuerpflicht (in den Augen des BZSt) ergibt sich aus der erweiterten Datenbank zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr), also dem, was in der Datenbank beim BZSt gespeichert ist
  • Basis dieser Daten sind Meldedaten aus dem Jahr 2008 zur erstmaligen Zuteilung der IdNr
  • Änderungen an diesen Daten erhält das BZSt in der Regel zeitnah elektronisch (vermutlich beim Ummelden?)
  • Auskunft über die gespeicherten Daten, das beinhaltet das KiStAM, gibt es auf Basis des § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
  • Auskünfte gibt es nur auf schriftlichen Antrag
  • Auskünfte sind kostenlos
  • Antrag auf Auskunft muss folgende Punkte beinhalten:
    • Vorname und Name
    • Anschrift
    • Geburtsdatum
    • IdNr
    • Unterschrift
  • Antrag muss geschickt werden an:
    • Bundeszentralamt für Steuern
    • Referat St II 3
    • DGZ-Ring 12
    • 11055 Berlin

Wer schon immer mal sagen wollte, dass er Post nach Berlin schickt, aber keine Freunde oder Verwandten in Berlin hat, denen er Post schicken kann, hat die Möglichkeit ans BZSt zu schreiben ;)

1 Oder ich habe da irgendetwas ganz falsch verstanden.

2014-06-08

Einfach erpressbar dank „Recht auf Vergessen“

Abgelegt unter Psychologie,Recht & Gesetz,Soziales Umfeld,Technologie von Kreuvf um 21:14:54

Das „Recht auf Vergessen“, das im Grunde keines ist, hat nach nur kurzer Zeit bereits dazu geführt, dass Google mit 40.000 entsprechenden Anfragen zugespammt wurde.

Im Internet frei abrufbare Quellen werden von Suchmaschinen automatisiert durchsucht und die dort verzeichneten Inhalte indiziert. Durchsucht man „das Internet“ mit der Suchmaschine, so durchsucht man in Wahrheit gar nicht tatsächlich das Internet, sondern den Index der Suchmaschine, also im Endeffekt eine Datenbank.

Wegen eines Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurde Google in einem Fall gezwungen ein Suchergebnis nicht zurückzuliefern, also so zu tun als gäbe es besagten Inhalt im Internet nicht. Der Inhalt ist weiterhin im Internet abrufbar.1 Von einem Recht auf Vergessen kann hier also keine Rede sein.

Dienste hocherfreut

Unsere fünfäugigen „Freunde“ dürfte es aber freuen, dass Gebrauch von dieser Funktion gemacht wird: dadurch, dass die Betroffenen genau sagen, was man über sie im Internet nicht finden darf, ist auch direkt klar, womit man diese Personen im Falle des Falles erpressen könnte. Noch deutlicher kann man es den Diensten gar nicht sagen: „DAS IST MEIN WUNDER PUNKT, BITTE NUTZT DEN NICHT AUS.“ Und ich fand die mit einem großen Pflaster markierten wunden Punkte der Endgegner aus Yoshi’s Island immer zu unrealistisch…

1 Es würde mich freuen, wenn jemand für die im Netz kursierende Behauptung, dass derselbe Spanier bereits gegen die Onlineveröffentlichung dieser Notiz geklagt und verloren hatte, eine Quelle liefern könnte.

2013-12-27

Urheberrecht & Lebensmittelreplikatoren

Abgelegt unter Recht & Gesetz,Technologie von Kreuvf um 22:16:55

In den einschlägigen SciFi-Geschichten findet sich die Idee eines Lebensmittelreplikators: eine Maschine, die in der Lage ist ein bestimmtes Lebensmittel atomgenau zu reproduzieren. Sie essen also keinen Apfel mehr, sondern jedes mal den gleichen Apfel. Keine Qualitätsschwankungen, keine Lagerproblematik, optimiert auf die gesundheitliche Wirkung, garantiert frei von krebserregenden Stoffen und anderen Giften.

Klingt super? Dann wage ich mal die folgende Vorhersage: mit einem Lebensmittelscanner kann sehr einfach jedes beliebige Gericht eingescannt werden. Und mit dem Replikator kann es dann auch wieder auf den Tisch gezaubert werden. Wo ist da das Problem? Die Herren Meisterköche (und ihre Abmahnanwälte) werden es nicht gerne sehen, wenn deren tolle Kochkunst auf einmal für alle verfügbar ist. Die Befürchtung, dass durch raubkopiertes Essen die Einnahmen der Restaurants zurückgehen, wird dafür sorgen, dass das gesetzlich unterbunden wird. Und dann? Dann wird eben via P2P das Raubessen gesharet und die Restaurants, die ihre Menüs frei zur Reproduktion zur Verfügung stellen, erfreuen sich steigender Beliebtheit, weil man deren Gerichte alle vorher durchtesten kann, um dann im Restaurant selbst mal eine Version zu bekommen, die nicht aus dem Replikator kommt.

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