Kreuvfs Allerweltsblog

2013-10-03

Tag der Deutschen Einheit

Abgelegt unter Politik,Recht & Gesetz von Kreuvf um 15:24:24

Heute ist Tag der Deutschen Einheit!

Dank dem Beitritt der DDR zur BRD gibt es keinen bösen Nachbarn im Osten mehr, demgegenüber die BRD moralisch überlegen sein muss und weswegen die sich mit dem Ausbau des Überwachungsstaates zurückhalten müssen!

Wenn das nicht ein Grund zu feiern ist!

2012-11-22

Follow-up: DB-Pseudogutschein: Mitfahrerfreifahrt

Abgelegt unter In eigener Sache,Recht & Gesetz von Kreuvf um 19:13:55

Es hat enorme Vorteile, wenn Artikel von mehreren Personen gelesen und kommentiert werden. Der Artikel DB-Pseudogutschein: Mitfahrerfreifahrt wurde freundlicherweise im law blog verlinkt, was schlagartig zu einer erhöhten Sichtbarkeit dieses Artikels beigetragen hat.

Das Gute daran ist, dass meine Artikel dadurch nicht mehr nur durch mich gelesen und gegebenfalls korrigiert werden, sondern auch von „den anderen“. Sowohl in den Kommentaren zum law-blog-Artikel als auch via E-Mail gab es Kommentare, auf deren Inhalte ich hier gesammelt eingehen will.

Falschdarstellungen

Onlineticket im Reisezentrum vorlegbar

Zu meinem Erstaunen soll es möglich sein das Ticket zum Beispiel als Onlineticket zu erwerben und dann mit dem Gutschein und dem ausgedruckten Onlineticket am Schalter die kostenlose Hinfahrt zu erhalten. Dies wurde mir mehrfach geschrieben und damit fällt auch der größte Aufhänger für die möglichen juristischen Probleme weg. Der Originalartikel ist entsprechend überarbeitet. Denn auch, wenn ich das hier nach wie vor nicht als echten Journalismus betrachte, bin ich doch um eine saubere Darstellung bemüht. Vielen Dank an alle Hinweisgeber.

Es würde mich freuen, wenn die Bahn von sich aus auf diese Möglichkeit hinweisen würde. Denn – wie mir jemand per Mail schrieb – gelten für das Mitfahrerticket dieselben Konditionen wie für das Ticket des BahnCard-Inhabers, das heißt, dass ein Ticket ohne Zugbindung auch für den Mitfahrer keine direkte Zugbindung bedeutet. Er muss lediglich mit dem BahnCard-Inhaber mitfahren.

Keine Rückfahrt inklusive

Mehrfach wird mir vorgeworfen ich würde mich darüber aufregen, dass man ja nur eine Fahrt bezahlt bekommt. Das ist schlicht falsch.

Die Kritik entfacht sich daher vor allem an folgendem Absatz:

Packt man die eigene Gier beiseite, kann man außer Acht lassen, dass es sich nur um eine einfache Fahrt handelt. Wenn ich mir aber „gemeinsam die schönsten Orte Deutschlands“ anschauen können will, muss mein Mitfahrer auf jeden Fall noch die Rückfahrt bezahlen.

Ich dachte, dass es eindeutig wäre, dass ich das überhaupt nicht schlimm finde, wenn ich schreibe, dass man die eigene Gier beiseite packt. Anders ausgedrückt hätte ich auch schreiben können: Wer gierig ist, der würde natürlich auch am liebsten die Rückfahrt geschenkt bekommen wollen, aber es ist an und für sich ja schon gut genug, wenn man eine Fahrt nicht zahlen muss.

Warum ich das dennoch geschrieben habe, hat nicht direkt etwas mit dem Gutschein zu tun. An dieser Stelle beziehe ich mich nämlich nicht auf den Gutschein, sondern auf das Begleitschreiben. In diesem wird meines Erachtens nach der Eindruck erweckt, dass man „zu zweit“ auf Reise gehen kann und da wird bei schnellem Lesen aus einer Mitfahrerfreifahrt ein Mitfahrtgutschein in der Bedeutung, dass mich jemand kostenlos begleiten kann, damit ich/wir die Gelegenheit habe/haben zu zweit etwas zu unternehmen.

Den Kommentatoren mag es vielleicht nie so gehen, dass ein Gutschein auf den ersten Blick attraktiver erscheint als er dann tatsächlich ist, aber ich bezweifle, dass sich das auf den Großteil der BahnCard-Inhaber übertragen lässt. Wir sind alle Menschen und es besteht immer Potential etwas falsch zu verstehen. Aber der Begleittext lädt IMHO schon fast dazu ein. Das kann auch aus Marketingsicht nicht gut sein für die Bahn, wenn sich der Gutschein als schlechter entpuppt als der Kunde im ersten Moment gedacht hat.

Um dem einen oder anderen vielleicht ein wenig mehr Verständnis zu entlocken, hier der Text des Begleitschreibens:

Sehr geehrter Herr Koenig,

was auch immer Sie auf Ihrer Reise vorhaben – noch mehr Freude macht es einfach zu zweit. Und weil Sie als BahnCard-Inhaber immer von ganz besonderen Vorteilen profitieren, schenken wir Ihnen eine Mitfahrer-Freifahrt.

Überraschen Sie doch jetzt einen guten Freund mit einer Freifahrt und entdecken Sie gemeinsam die schönsten Orte Deutschlands. Lösen Sie einfach den beiliegenden Mitfahrer-Gutschein bis zum 20.12.2012 in einer DB Verkaufsstelle gegen ein kostenloses Ticket ein.

Wir wünschen Ihnen beiden jede Menge tolle Reiseerlebnisse.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre

Bettina Marchl
Leiterin Kundenbindung

Auf den Innenseiten von vier ausklappbaren Ecken steht dann noch:

Freifahrt einlösen und mit dem besten Freund neue Städte entdecken.

Einfach Freifahrt einlösen und die beste Freundin zur Shoppingtour einladen.

Dank der Freifahrt am Wochenende zu zweit durch die Natur wandern.

Den Liebsten mit der Freifahrt und einem Wellness-Wochenende überraschen.

Nachträge

„Freitag ist halt am gefragtesten“

Es kamen noch weitere Punkte, die die Bahn in Schutz nehmen. So wäre es total in Ordnung, wenn man den Freitag ausschließt, weil das ja der nachfragestärkste Tag ist. Dann frage ich mich aber, welcher durchschnittliche Arbeitnehmer unter der Woche Zeit hat mit dem Bahnfernverkehr in eine andere Stadt zu fahren, um zum Beispiel zu shoppen oder eine neue Stadt zu entdecken, wie es im Begleitschreiben heißt. Und das Wochenende in der Natur oder in einer Wellnessanlage fängt Freitagnachmittag an, nicht Samstagfrüh. Wie ich allerdings schon schrieb, lässt sich das ja umgehen, indem die Freifahrt für die Rückfahrt genutzt wird.

„Ist doch normal, dass ICE Sprinter und CNL Aufpreis haben“

Und? Der BahnCard-Inhaber zahlt doch schon den Aufpreis! Ich sehe nicht, wie man bei einer Fahrt im ICE Sprinter und CNL eine echte Mitfahrer-Freifahrt erhalten kann. Wenn man die Kunden schon binden will, dann sollte das den Aufpreis wert sein. Ansonsten könnte man ICE Sprinter und CNL doch ganz einfach ausschließen wie das bei Regionalverbindungen auch gemacht wird.

Begründung für ICE/IC/EC-Pflicht

In einem Kommentar habe ich eine gute Begründung dafür gefunden, dass der Gutschein voraussetzt, dass man eine Teilstrecke mit ICE/IC/EC zurücklegen muss. Ich weiß natürlich nicht, ob das stimmt, klingt aber durchaus plausibel: Die Abrechnung im Nahverkehr funktioniere völlig anders als im Fernverkehr. Einzig Karten mit Vor- beziehungsweise Nachlauf im Nahverkehr würden funktionieren.

Als Abhilfe wird empfohlen die Fahrt geschickt zu organisieren, sodass eben irgendwo eine Teilstrecke im Fernverkehr dabei ist. Sollte das dann billiger sein für den BahnCard-Inhaber und dem Mitfahrer, kann man entsprechend früher aussteigen. Interessiert ja niemanden, ob man dann tatsächlich die Fernverkehrsstrecke nutzt oder nicht.

Für diesen Hinweis bin ich besonders dankbar, weil ich von allein wahrscheinlich nie darauf gekommen wäre, dass das Problem an der Abrechnung liegen könnte.

„Rubbelfeld für Onlineeinlösung nutzen!“

Auf den 10-Euro-Gutscheinen ist tatsächlich ein Rubbelfeld, das man für die Onlinenutzung des Gutscheins freirubbeln kann. Für diesen Gutschein gilt das nicht. Es gibt lediglich eine achtstellige Gutscheinnummer am linken Rand der Vorderseite des Gutscheins. Wie ich in meinem Artikel zu den 10-Euro-Gutscheinen der Bahn schrieb, sollten sich Gutscheine mit achtstelligen Gutscheinnummern per se auch online einlösen lassen. Ob das abhängig vom jeweiligen Gutschein ist oder aber der Gutschein tatsächlich auch online eingelöst werden kann, weiß ich nicht. Falls das jemand weiß, würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.

Mein Hauptaugenmerk

In den Kommentaren ist mir vor allem eines aufgefallen: Gutscheine der Deutschen Bahn haben einen sehr miesen Ruf. Und das ist durchaus auch einer der Gründe für meine Artikel über Bahngutscheine: ich will mit der Dokumentation der „Fallstricke“ zeigen, warum das so ist. Ein Gutschein der Deutschen Bahn wirkt einfach unseriös. Das ist alles viel zu kompliziert und vertrackt und, wer sich nicht gerade viel damit beschäftigt, fährt wahrscheinlich besser, wenn er die Gutscheine einfach ignoriert.

Spätestens, wenn man die Gutscheine der Deutschen Bahn mit jenen vergleicht, die man zum Beispiel bei Burger King, McDonald’s oder Subway bekommt, fällt auf, dass die Gutscheine der Deutschen Bahn nicht einfach genug sind.

Dabei geht es um so etwas Triviales wie eine Zugfahrt und nicht um einen Raketenstart! Und wenn allgemeingültige 10-Euro-Gutscheine ein zu großes Loch in die Bahnkalkulation reißen, dann macht eben 5-Euro-Gutscheine! Aus Mitfahrerfreifahrten werden dann eben einfach 50% billigere Mitfahrten! Hauptsache, ich kann den Gutschein nutzen ohne mir vorher stundenlang überlegen zu müssen wie ich was deichseln kann, damit ich den Gutschein auch nutzen kann.

Danke

Großes Dankeschön an Udo Vetter für die Verlinkung und natürlich auch an die Kommentatoren für die Kommentare. Ich hoffe mit dem Follow-up hier so gut wie alles geklärt zu haben.

2012-11-17

DB-Pseudogutschein: Mitfahrerfreifahrt

Abgelegt unter In eigener Sache,Recht & Gesetz von Kreuvf um 14:58:54

Die DB hat mir mal wieder einen Gutschein geschickt. Nach dem Ärger, den ich bisher schon mit 10-Euro-Gutscheinen der Bahn hatte, bin ich ja sowieso sehr skeptisch, wenn mir Bettina Marchl, die „Leiterin Kundenbindung“, wieder einen ihrer tollen Gutscheine in den Briefkasten spamt.

Diese Woche kam dann ein „Mitfahrer-Gutschein“ für eine einfache, innerdeutsche Fahrt. So weit, so gut. Doch leider kann ich mich nicht mehr über Gutscheine der Deutschen Bahn freuen, weil ich immer erst überlegen muss, was denn jetzt wieder der Haken an der Sache ist. Dass das natürlich mit einem Sternchen versehen ist, das Umtausch, Erstattung und Auszahlung ausschließt etc. pp., ist auch in Ordnung. Nur, was steht denn in den „wichtige[n] Hinweise[n] zur Nutzung des Gutscheins“ auf der Rückseite?

Zur Dokumentation erst mal das Vollzitat:

Dieser Gutschein

  • gilt nicht als Fahrkarte. Bitte lösen Sie diesen Gutschein vor Fahrtantritt in den DB Reisezentren oder den DB Agenturen gegen eine Fahrkarte ein. Kein Einlösen im Zug möglich.
  • ist einlösbar bis 20.12.2012.
  • ist gültig für Reisen bis 20.12.2012, außer freitags.
  • gilt persönlich und ist nicht übertragbar.
  • ist einmalig gültig und berechtigt die Begleitperson des eingetragenen BahnCard-Inhabers zu einer kostenfreien Fahrt in der Wagenklasse des BahnCard-Inhabers und ist gebunden an den Geltungstag und den Zielort seiner BahnCard-rabattierten Fahrkarte.
  • ist nur in Verbindung mit der innerdeutschen Fahrkarte des BahnCard-Inhabers gültig, bei der eine Teilstrecke in Zügen der Produktklassen ICE, IC/EC zurückgelegt wird. Pro Fahrkarte kann nur ein Gutschein eingelöst werden.
  • beinhaltet die City-Ticket-Funktion für die Begleitperson.
  • gilt gegen Zahlung eines Aufpreises auch im ICE Sprinter und City Night Line.
  • ist nicht kombinierbar mit anderen Aktionen.

Es gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bahn.de.

Packt man die eigene Gier beiseite, kann man außer Acht lassen, dass es sich nur um eine einfache Fahrt handelt. Wenn ich mir aber „gemeinsam die schönsten Orte Deutschlands“ anschauen können will, muss mein Mitfahrer auf jeden Fall noch die Rückfahrt bezahlen. Da der Gutschein nur etwas mehr als einen Monat gültig ist, sind je nach Verbindung die stark rabattierten Sonderkontingente der Bahn also schon aufgebraucht. Das sind die teils sogar schon in der Nacht direkt nach Freischaltung der Buchung, drei Monate vor Fahrtantritt…

WTF #1: Nur in DB Reisezentren/Agenturen

Der Gutschein kann einzig bei der Bahn direkt eingelöst werden, das heißt weder am Automaten noch online kann der Gutschein eingelöst werden. Warum ist das so schlimm? Weil damit eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro einhergeht, die Freifahrt daher also schon mal 10 Euro mehr kostet als eine (viel bequemere) Bestellung über das Internet. Follow-up-Artikel beachten.

WTF #2: Außer freitags

Gerade freitags ist es sehr schwer an die entsprechenden Sonderkontingente zu kommen, eben weil es sich ja gerade anbietet zum Beispiel an einem Freitagnachmittag oder -abend zusammen loszufahren und gegen Abend/Nacht dann an- und im Hotel unterzukommen. Von daher ist die Ausnahme des Freitags schon ein starkes Stück und für einen vollmundig angekündigten Gutschein einfach nur eine Frechheit. Immerhin, in einem solchen Fall sollte es prinzipiell möglich sein nicht die Hinfahrt geschenkt zu bekommen, sondern die Rückfahrt, wobei man dann eben aufpassen muss, dass das Rückreisedatum nicht nach dem 20. Dezember 2012 liegt…

WTF #3: BahnCard-rabattierte Fahrkarte

Es gibt Sondertickets wie zum Beispiel das Bayern-Ticket, für das kein BahnCard-Rabatt gilt. Bei solchen Tickets ist es also nicht möglich einen freien Mitfahrer zu bekommen.

WTF #4: ICE, IC/EC sind Pflicht

Eine freie Mitfahrt gibt es nur dann, wenn der BahnCard-Inhaber auf seiner Strecke irgendwann mit einem ICE oder IC/EC fährt. Ansonsten, das heißt bei Fahrten in Regionalzügen, gibt es keine freie Mitfahrt. Zu diesem Punkt bitte den Follow-up-Artikel beachten.

WTF #5: Aufschlag für ICE Sprinter und City Night Line

Okay, okay. Nur, um sicherzugehen, dass ich das auch wirklich richtig verstehe: damit mein Mitfahrer mit mir kostenlos hin- oder zurückfahren kann, muss ich zwingend irgendeine Strecke im ICE, IC oder EC zurücklegen, aber wenn ich dann im ICE Sprinter oder City Night Line fahren will, soll der Mitfahrer für seine Freifahrt draufzahlen?

Zusammenfassung

Der Gutschein erlaubt einem Mitfahrer bis zum 20. Dezember 2012 auf einer innerdeutschen Fahrt, bei der mindestens eine Teilstrecke im ICE, IC oder EC, im ICE Sprinter oder City Night Line nur gegen Aufschlag, zurückgelegt wird mit mir kostenfrei auf einer BahnCard-rabattierten Fahrkarte mitzufahren.

Und in diesem Absatz stehen jetzt sicher nicht alle Bedingungen drin.

Juristische Laienbewertung

Für mich sieht das so aus als würde die Bahn einfach mal versuchen wie weit sie gehen kann, bis jemand versucht gegen solche „Gutscheine“ juristisch vorzugehen, zum Beispiel im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das im Anhang zum Absatz 3 des § 3 (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen) unzulässige geschäftliche Handlungen definiert:

die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;

Quelle: dejure.org, Hervorhebung von mir.

Da ich juristischer Laie bin, kann ich das leider nicht bewerten. Aber die folgenden Dinge liegen auf der Hand:

  • Der Gutschein erzwingt eine Einlösung im DB Reisezentrum oder in einer DB Agentur.
  • Dort werden 10 Euro Bearbeitungsgebühr fällig bei der Bestellung eines Tickets.
  • Der Mitfahrer löst den Gutschein gegen ein kostenloses Ticket ein, das ein Ticket des BahnCard-Fahrers voraussetzt.

Daraus ergibt sich, dass die Mitfahrer-Freifahrt zwingend voraussetzt, dass der BahnCard-Fahrer einen Geldbetrag zahlt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird nicht ausgesagt, wer den Geldbetrag zahlen muss. Es ist also dem Wortlaut nach unerheblich, ob der Mitfahrer selbst einen Geldbetrag zahlen muss oder der BahnCard-Inhaber. Follow-up-Artikel beachten.

Hinzu kommt noch, dass für bestimmte Zugtypen ebenfalls Zuschläge gezahlt werden müssen. Wie verträgt sich das wohl mit einer angeblichen Freifahrt?

Fazit

Komischer Nachgeschmack? Schon, aber who cares, geht schließlich ausdrücklich nicht darum den Kunden etwas Gutes zu tun, sondern die Kunden an die Deutsche Bahn zu binden! Das ist nämlich, was im Wort „Kundenbindung“ steckt. Und was damit gemeint ist, ist: die Kunden sollen mehr Geld bei der Deutschen Bahn lassen.

In meinen Augen ist es offensichtlich, dass man als Kunde hier nur verarscht werden soll. Und das auch noch auf eine plumpe und unkreative Art und Weise.

Deutsche Bahn sucks.

2012-09-21

GEMA owns Robbie Williams

Abgelegt unter Kurioses,Recht & Gesetz,Technologie von Kreuvf um 20:04:41

Damit die uns nachfolgenden Generationen erkennen wie krank das damalige Urheberrechtssystem war, hier ein Auswuchs dieses Systems:
Youtube-Video von "Tripping" auf der offiziellen Robbie-Williams-Seite mit GEMA-Hinweis gesperrt
Was ist da zu sehen? Auf der offiziellen Homepage von Robbie Williams wollte man auf Teufel komm raus Kosten sparen und fand das daher eine gute Idee die Musikvideos bei YouTube hosten zu lassen und das dann einfach einzubinden.

Das Problem wurde erstmals spätestens im Jahre 2009 in Jakob Nielsen’s Alertbox unter dem Thema „Social Media Outsourcing Can Be Risky“ veröffentlicht. Immer, wenn man seine Inhalte über Dritte einbindet, ist man den Spielregeln dieser Dritten unterworfen. Gleiches gilt, wenn man seine Rechte an Dritte abtritt und in naivem Glauben der GEMA vertraut. YouTube/Google fährt gerade die sichere Schiene und pflastert alles mit GEMA-Warnungen zu, was von ContentID erkannt wird. Und das geht auch nur, weil die GEMA das so will. Von daher ist Robbies Label gleich auf drei Arten gefickt worden: erstens, weil sie ihren Content extern hosten, und zweitens, weil sie die Rechte an die GEMA abgetreten haben, und drittens, weil sie die Rechte an die GEMA abgetreten haben und das bedeutet, dass sie Gebühren zahlen müssten, wenn sie ihre eigenen Musikvideos selbst hosten würden.

Sehen und staunen, anno 2012. Wir sind ja sowas von modern.

2010-08-27

Internetzensur nicht gekippt

Abgelegt unter Politik,Recht & Gesetz,Technologie von Kreuvf um 18:50:42

Es kommt mir so vor als sei das vielleicht ein wenig untergegangen oder in Vergessenheit geraten, was ja durchaus gewollt wäre. Daher jetzt und hier in eindeutiger Sprache: Das Internetzensurgesetz von Zensursula wurde nicht gekippt, die Netzgemeinde hat verloren!

Weitere Informationen dazu hält Wikipedia unter dem Titel „Zugangserschwerungsgesetz“ bereit.

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